Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hundetagesstätte Frankfurt

§1 Vertragsgegenstand

Die stundenweise Unterbringung von Hunden der Hundehalterin/ des Hundehalters ( – nachfolgend: Hundehalter- ) in den Räumlichkeiten und auf dem Freigelände der Hundetagesstätte HUTA Frankfurt, Sigmund-Freud-Str. 77c, 60435 Frankfurt- Eckenheim,
( – nachfolgend: HuTa – ).

§2 Pflichten des Hundehalters

1.) Der Hundehalter hat vor Abschluss des Unterbringungsvertrages den Aufnahmebogen sorgfältig und vollständig auszufüllen und die Richtigkeit der gemachten Angaben durch seine Unterschrift und gegebenenfalls Nachweise zu bestätigen.
Ferner sind die folgenden Unterlagen im Original vorzulegen:

– Impfausweis des Hundes
– Kopie des Haftpflichtversicherungsnachweis des Hundes – Chipnummer des Hundes

2.) Der Hundehalter zahlt die Gebühren der Unterbringung nach der jeweils gültigen Honorarliste bei Abholung des Hundes. Die HuTa kann eine Anzahlung auf das Honorar vor Abgabe des Hundes verlangen.

3.) Im Falle des Nichterscheinens oder zu spätem Absagen von Inhabern der 10er und 20er Karten wird das volle Honorar fällig, sofern die Unterbringung nicht spätestens bis zum Vortag 13:00 Uhr vor dem vereinbarten Betreuungstag storniert wird.

4.) Wird der Hund nach Ablauf der gebuchten Zeit nicht abgeholt, berechnet die HuTa die weitere Unterbringung gemäß der jeweils gültigen Honorarliste zusätzlich.

5.) Die HuTa schließt um 18:00 Uhr. Wird der Hund nicht bis Geschäftsschluss abgeholt, erfolgt eine Unterbringung des Hundes in einer Hundepension/einem Tierheim. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Hundehalter und hält dieser die HuTa davon frei.

6.) Der Hundehalter hat die Mitarbeiter der HuTa immer über akute Erkrankungen, notwendige Medikationen und besonderer Verpflegung unaufgefordert zu informieren.

7.) Der Hund muss frei von Ungeziefer sein und über einen ausreichenden Schutz dagegen verfügen.

8.) Der Hundehalter willigt in eine tierärztliche Behandlung ein, sofern sich während der Zeit der Unterbringung die Notwendigkeit dafür ergibt und hält er die HuTa von den entstehenden Behandlungskosten frei.

9.) Der Hundehalter ist auch während der Unterbringung des Hundes in der Huta Tierhalter gemäß §833 BGB und hat die HuTa von Ansprüchen gemäß §834 BGB freizuhalten , sofern die Huta nicht mindestens grob fahrlässig gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

10.) Aufgrund der Gruppenhaltung, mit dem Ziel innerartlichen Sozialkontakt zuzulassen, besteht die Gefahr, dass Hunde trotz bester Aufsicht Verletzungen davon tragen und auch hier kommt der Besitzer für mögliche tierärztliche Kosten auf.

§3 Pflichten der HuTa

1.) Die HuTa bringt auf Ihrem Freigelände und in ihren Räumlichkeiten die Hunde in Gruppen unter, sofern nicht ausdrücklich die Einzelunterbringung gegen ein entsprechendes Zusatzhonorar vereinbart wird und diese möglich ist.
2.) Die HuTa wird die einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen, wie z.B. das Tierschutzgesetz etc. beachten.
3.) Die Hunde werden während der Unterbringung in der HuTa nicht gefüttert. (Ausnahme: vor Abschluss des Unterbringungsvertrages vereinbarte krankheitsbedingte Fütterung. Der Hundehalter hat das entsprechende Futter zur Verfügung zu stellen.)